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Bürgerinitiative gegen Fluglärm in Wien West und Wienerwaldgemeinden


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BESCHWERDE
AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
WEGEN VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
 
ZUSAMMENFASSUNG
 
Rechtswidrigkeit des Ausbaus des Flughafen Wien Schwechat im Hinblick auf EU-Recht und in dessen Umsetzung ergangenes österreichisches Recht
  •     Obwohl in unmittelbarer Nachbarschaft zur Stadt Wien gelegen, von dicht besiedelten niederösterreichischen Gemeinden umgeben und an den Nationalpark Donau-Auen angrenzend verfolgt der Flughafen Wien Schwechat seit 1996 ein intensives Ausbauprogramm – Pier West, Verlängerung Piste 11/29, seit 1998 Umsetzung des „Masterplan 2015“: umfassende Verbesserung und Ausweitung des Pistensystems und der Abstellflächen, Bau des VIP- und des General Aviation Center, von Parkhäusern, des Handling Center West, des Air Cargo Center, des Flugsicherungstower, des Office Center (samt Straßensystem), von Bus Terminals, Erweiterung der Gepäckfördereinrichtungen und Bau eines vorläufigen Terminals. Derzeit in Errichtung ist ein gigantischer neuer Terminal „Skylink“. Ziel war und ist ein riesiger Personen- und Frachtumschlagplatz.
  •     In Umsetzung der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) sah das österreichische UVP-Gesetz, in Kraft seit 1. Juli 1994, eine UVP-Pflicht für die „Erweiterung von Pisten“ vor. Die im Jahre 1997 durchgeführte umfassende Erneuerung und Verlängerung der Piste 11/29 (1938 vom NS-Regime angelegt) wurde dennoch nicht einer UVP unterzogen. Als Folge dröhnen heute Flugzeuge aller Größen und Arten, einschließlich riesiger Jumbojets, im Tiefflug in immer steigender Zahl über Wiener Stadtgebiet und niederösterreichische Wohngebiete.
  •     Seit der UVP-Gesetzesnovelle 2000 sind Kapazitätssteigerungen von Flughäfen, die eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um 20.000 (in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren) erwarten lassen, UVP-pflichtig. Bei der Beurteilung der UVP-Pflicht ist die Summe der Kapazitätserhöhungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, zuzüglich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen. Real stehen Steigerungen der Flugbewegungen um 42.673 im Zeitraum 1995-2000 und von 63.145 im Zeitraum 2000-2005 gegenüber.
  •     Trotz UVP-Gesetzgebung seit 1994 und Steigerung der Flugbewegungen um mehr als 100.000 seit 1995, wurde zum Flughafen Wien Schwechat noch nie eine UVP durchgeführt.
  •     Anstelle des rechtlich geforderten UVP-Verfahrens wurde 2000-2005 ein „Mediationsverfahren“ im rechtsfreien Raum abgehalten, in dem eine neue Verteilung der bestehenden Belastungen sowie die Aufteilung der zukünftigen Belastungen beschlossen wurde. Während eine Hotline, zahlreiche Politiker und Behörden den belasteten Bürgern die Verbesserung durch die „Mediation“ versprachen, konnte der Flughafen unbehelligt gezielte - und erfolgreiche - Marketingmaßnahmen verwirklichen und die Kapazitäten massiv ausbauen (Geschäftsbericht 2005 der Flughafen Wien AG: „Allein in den Jahren 2004 und 2005 wurden in Summe EUR 504,4 Mio. in den Ausbau des Standorts investiert, womit ein Großteil der Vorhaben bereits umgesetzt werden konnte.“).
  •     Keine der verantwortlichen wiener und niederösterreichischen Behörden, auch nicht die Umweltanwaltschaften, sorgte für die Einleitung eines UVP-Verfahrens. Dies kann am ehesten dadurch erklärt werden, dass Wien und Niederösterreich Hauptaktionäre der Flughafen Wien AG sind und gleichzeitig den für die Durchführung einer UVP verantwortlichen Beamten gegenüber rechtlich oder faktisch weisungsbefugt sind.
  •     Mehr noch, für den geplanten Bau einer 3. Piste ist zwar erstmals ein UVP-Verfahren angekündigt, die verantwortlichen Behörden haben jedoch bereits in der „Mediation“ erklärt, dass sie keinerlei Schritte setzen werden, die das UVP-Verfahren verzögern könnten, und insbesondere keine Rechtsmittel erheben werden. Somit haben jene Behörden, deren Aufgabe es ist, die Interessen der Bürger zu schützen, vorab erklärt, diese Bürgerinteressen in der UVP nicht wahrzunehmen.
  •     Betroffene Bürger haben nach innerstaatlichem österreichischen Recht keine Möglichkeit, die Einhaltung der UVP-Pflicht einzufordern. Dies steht in direktem Widerspruch zu Artikel 10a der UVP-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie und ermöglicht die beschriebene Behördenwillkür.
  •     Dazu kommt, dass der Flughafen an den Nationalpark Donau-Auen grenzt, der ein Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie ist. Dennoch wurde für keine der bislang erfolgten Ausbaumaßnahmen eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Verein Bürgerinitiative gegen Fluglärm in Wien West
Wien, im Oktober 2006