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BESCHWERDE
AN DIE EUROPÄISCHE
KOMMISSION
WEGEN VERLETZUNG DES
GEMEINSCHAFTSRECHTS
ZUSAMMENFASSUNG
Rechtswidrigkeit des
Ausbaus des Flughafen Wien Schwechat im Hinblick auf EU-Recht und in
dessen Umsetzung ergangenes österreichisches Recht
- Obwohl in
unmittelbarer Nachbarschaft zur Stadt Wien gelegen, von dicht
besiedelten niederösterreichischen Gemeinden umgeben und an den
Nationalpark Donau-Auen angrenzend verfolgt der Flughafen Wien
Schwechat seit 1996 ein intensives Ausbauprogramm – Pier West,
Verlängerung Piste 11/29, seit 1998 Umsetzung des „Masterplan
2015“: umfassende Verbesserung und Ausweitung des Pistensystems und der
Abstellflächen, Bau des VIP- und des General Aviation Center, von
Parkhäusern, des Handling Center West, des Air Cargo Center, des
Flugsicherungstower, des Office Center (samt Straßensystem), von
Bus Terminals, Erweiterung der Gepäckfördereinrichtungen und
Bau eines vorläufigen Terminals. Derzeit in Errichtung ist ein
gigantischer neuer Terminal „Skylink“. Ziel war und ist ein riesiger
Personen- und Frachtumschlagplatz.
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In Umsetzung der EU-Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) sah das
österreichische UVP-Gesetz, in Kraft seit 1. Juli 1994, eine
UVP-Pflicht für die „Erweiterung von Pisten“ vor. Die im Jahre
1997 durchgeführte umfassende Erneuerung und Verlängerung der
Piste 11/29 (1938 vom NS-Regime angelegt) wurde dennoch nicht einer UVP
unterzogen. Als Folge dröhnen heute Flugzeuge aller
Größen und Arten, einschließlich riesiger Jumbojets,
im Tiefflug in immer steigender Zahl über Wiener Stadtgebiet und
niederösterreichische Wohngebiete.
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Seit der UVP-Gesetzesnovelle 2000 sind Kapazitätssteigerungen von
Flughäfen, die eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um
20.000 (in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren) erwarten lassen,
UVP-pflichtig. Bei der Beurteilung der UVP-Pflicht ist die Summe der
Kapazitätserhöhungen, die innerhalb der letzten fünf
Jahre genehmigt wurden, zuzüglich der beantragten
Kapazitätsausweitung heranzuziehen. Real stehen Steigerungen der
Flugbewegungen um 42.673 im Zeitraum 1995-2000 und von 63.145 im
Zeitraum 2000-2005 gegenüber.
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Trotz UVP-Gesetzgebung
seit 1994 und Steigerung der Flugbewegungen um mehr als 100.000 seit
1995, wurde zum Flughafen Wien Schwechat noch nie eine UVP
durchgeführt.
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Anstelle des rechtlich geforderten UVP-Verfahrens wurde 2000-2005 ein
„Mediationsverfahren“ im rechtsfreien Raum abgehalten, in dem eine neue
Verteilung der bestehenden Belastungen sowie die Aufteilung der
zukünftigen Belastungen beschlossen wurde. Während eine
Hotline, zahlreiche Politiker und Behörden den belasteten
Bürgern die Verbesserung durch die „Mediation“ versprachen, konnte
der Flughafen unbehelligt gezielte - und erfolgreiche -
Marketingmaßnahmen verwirklichen und die Kapazitäten massiv
ausbauen (Geschäftsbericht 2005 der Flughafen Wien AG: „Allein in
den Jahren 2004 und 2005 wurden in Summe EUR 504,4 Mio. in den Ausbau
des Standorts investiert, womit ein Großteil der Vorhaben bereits
umgesetzt werden konnte.“).
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Keine der verantwortlichen wiener und niederösterreichischen
Behörden, auch nicht die Umweltanwaltschaften, sorgte für die
Einleitung eines UVP-Verfahrens. Dies kann am ehesten dadurch
erklärt werden, dass Wien und Niederösterreich
Hauptaktionäre der Flughafen Wien AG sind und gleichzeitig den
für die Durchführung einer UVP verantwortlichen Beamten
gegenüber rechtlich oder faktisch weisungsbefugt sind.
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Mehr noch, für den geplanten Bau einer 3. Piste ist zwar erstmals
ein UVP-Verfahren angekündigt, die verantwortlichen Behörden
haben jedoch bereits in der „Mediation“ erklärt, dass sie
keinerlei Schritte setzen werden, die das UVP-Verfahren verzögern
könnten, und insbesondere keine Rechtsmittel erheben werden. Somit
haben jene Behörden, deren Aufgabe es ist, die Interessen der
Bürger zu schützen, vorab erklärt, diese
Bürgerinteressen in der UVP nicht wahrzunehmen.
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Betroffene Bürger haben nach innerstaatlichem
österreichischen Recht keine Möglichkeit, die Einhaltung der
UVP-Pflicht einzufordern. Dies steht in direktem Widerspruch zu Artikel
10a der UVP-Richtlinie in der Fassung der
Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie und ermöglicht die
beschriebene Behördenwillkür.
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Dazu kommt, dass der Flughafen an den Nationalpark Donau-Auen grenzt,
der ein Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der
FFH-Richtlinie ist. Dennoch wurde für keine der bislang erfolgten
Ausbaumaßnahmen eine Naturverträglichkeitsprüfung
durchgeführt.
Verein
Bürgerinitiative gegen Fluglärm in Wien West
Wien, im Oktober 2006
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